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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12148
LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19 B ER (https://dejure.org/2019,12148)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.05.2019 - L 16 KR 121/19 B ER (https://dejure.org/2019,12148)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. Mai 2019 - L 16 KR 121/19 B ER (https://dejure.org/2019,12148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Krankenkasse muss Blutwäsche übernehmen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Blutwäsche übernehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkasse muss Kosten für Blutwäsche übernehmen - Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich Kostenübernahme können angesichts drohender schwerer Gesundheitsgefahren nicht zu Lasten des Patienten gehen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14

    Hörgeräte - keine zusprechende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19
    Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten dagegen im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BSG, 06.11.2018 - B 1 KR 13/17 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zahlreichen Entscheidungen entschieden, dass § 13 Abs. 3 a SGB V auf Maßnahmen der Krankenbehandlung anwendbar ist, die der Versicherte für erforderlich halten darf und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung liegen (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 6. November 2018 - B 1 KR 20/17 R - ambulante Liposuktion; B 1 KR 13/17 R - Brust-Abdominalplastik/ Liposuktion; B 1 KR 30/18 R - Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen).
  • BSG, 06.11.2018 - B 1 KR 20/17 R

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zahlreichen Entscheidungen entschieden, dass § 13 Abs. 3 a SGB V auf Maßnahmen der Krankenbehandlung anwendbar ist, die der Versicherte für erforderlich halten darf und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung liegen (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 6. November 2018 - B 1 KR 20/17 R - ambulante Liposuktion; B 1 KR 13/17 R - Brust-Abdominalplastik/ Liposuktion; B 1 KR 30/18 R - Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2007 - L 24 B 588/07

    Anspruch auf Versorgung mit einem Arzneimittel bei vorliegender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19
    Bei einer solchen Sachlage genügt es, wenn eine Gesundheitsstörung verbunden mit lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Funktion vorliegt, auch wenn noch nicht das Stadium einer akuten Lebensgefahr oder akuten schwerwiegenden Gesundheitsschädigung erreicht ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007- L 24 B 588/07 KR ER).
  • BSG, 06.11.2018 - B 1 KR 30/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Anforderungen an eine

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zahlreichen Entscheidungen entschieden, dass § 13 Abs. 3 a SGB V auf Maßnahmen der Krankenbehandlung anwendbar ist, die der Versicherte für erforderlich halten darf und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung liegen (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 6. November 2018 - B 1 KR 20/17 R - ambulante Liposuktion; B 1 KR 13/17 R - Brust-Abdominalplastik/ Liposuktion; B 1 KR 30/18 R - Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2019 - L 16 KR 121/19
    Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass die Sozialgerichte die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl BVerfGE 68, 193 (218)) aus den Augen zu verlieren.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - L 11 KR 865/20
    Zudem kann der Antragsteller auch nach seiner vorgetragenen finanziellen Lage nicht auf ausreichende eigene Mittel zurückgreifen, was ihm ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung als zumutbar erscheinen ließe und daher einem Anordnungsgrund entgegenstehen würde (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020, L 11 KR 166/20 B ER - juris; zu den anzunehmenden Kosten einer Apherese-Behandlung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2019 - L 16 KR 121/19 B ER - juris).
  • SG Aachen, 12.02.2021 - S 14 KR 29/21
    So droht auf Seiten der Antragstellerin - wie schon die Tragenden Gründe des Beschlusses des GBA vom 19.06.2008 (a.a.O.) beschrieben - gravierende gesundheitliche Folgen bis hin zu einem möglicherweise tödlichen Ereignis, ohne dass es im Rahmen der beim Anordnungsgrund vorzunehmenden Abwägung darauf ankäme, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB V (vgl. hierzu: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - L 28 KR 409/20 B ER -, Rn. 17 - 18, juris) erfüllt sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Mai 2019 - L 16 KR 121/19 B ER -, Rn. 24, 31, juris).

    Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass die Sozialgerichte die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, aus den Augen zu verlieren (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Mai 2019 - L 16 KR 121/19 B ER -, Rn. 20, juris).

  • SG Aachen, 12.02.2021 - S 14 KR 219/21
    So droht auf Seiten der Antragstellerin - wie schon die Tragenden Gründe des Beschlusses des GBA vom 19.06.2008 (a.a.O.) beschrieben - gravierende gesundheitliche Folgen bis hin zu einem möglicherweise tödlichen Ereignis, ohne dass es im Rahmen der beim Anordnungsgrund vorzunehmenden Abwägung darauf ankäme, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB V (vgl. hierzu: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - L 28 KR 409/20 B ER -, Rn. 17 - 18, juris) erfüllt sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Mai 2019 - L 16 KR 121/19 B ER -, Rn. 24, 31, juris).

    Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass die Sozialgerichte die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, aus den Augen zu verlieren (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Mai 2019 - L 16 KR 121/19 B ER -, Rn. 20, juris).

  • SG Hannover, 11.06.2019 - S 87 KR 804/19
    Im Übrigen wird auf die bereits ergangene Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen zum Thema LDL-Apherese bei positivem Votum der Kommission verwiesen (z. B. Beschluss vom 28.01.2019, Az. L 4 KR 567/18 B ER; vom 04.03.2019, Az. L 4 KR 46/19 B ER; vom 07.02.2019, Az. L 4 KR 580/18 B ER; vom 06.05.2019, L 16 KR 121/19 B ER; vom 05.02.2019, Az. L 16 KR 24/19 B ER).
  • SG Hannover, 12.06.2019 - S 87 KR 803/19
    Im Übrigen wird auf die bereits ergangene Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen zum Thema LDL-Apherese bei positivem Votum der Kommission verwiesen (z. B. Beschluss vom 28.01.2019, Az. L 4 KR 567/18 B ER; vom 04.03.2019, Az. L 4 KR 46/19 B ER; vom 07.02.2019, Az. L 4 KR 580/18 B ER; vom 06.05.2019, L 16 KR 121/19 B ER; vom 05.02.2019, Az. L 16 KR 24/19 B ER).
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